Hartz IV-Sanktionen – der strafende Staat bleibt erhalten

Kommentar: Das Urteil zu den Hartz IV-Sanktionen bestätigt das Prinzip von Fördern und Fordern und ist deshalb kein Erfolg für Erwerbslosenbewegung

Wenn nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts scheinbar alle zufrieden sind, dann weiß man, dass sich die höchste juristische Instanz in Deutschland mal wieder als Gesamtkapitalist bestätigt hat. Diese vornehmste Aufgabe der deutschen Justiz nahmen die Karlsruher Richter bei der Entscheidungen über die Rechtswidrigkeit der Hartz IV-Sanktionen besonders gründlich wahr.

Während fast alle Medien darauf verweisen, dass das Gericht die Hartz IV-Sanktionen teilweise für verfassungswidrig erklärte, steht in der Presseerklärung erstmal über mehrere Absätze, dass das Gericht das Sanktionsregime insgesamt bestätigte:

Der Gesetzgeber kann die Inanspruchnahme existenzsichernder Leistungen an den Nachranggrundsatz binden, solche Leistungen also nur dann gewähren, wenn Menschen ihre Existenz nicht selbst sichern können. Er kann erwerbsfähigen Bezieherinnen und Beziehern von Arbeitslosengeld II auch zumutbare Mitwirkungspflichten zur Überwindung der eigenen Bedürftigkeit auferlegen, und darf die Verletzung solcher Pflichten sanktionieren, indem er vorübergehend staatliche Leistungen entzieht.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Danach erst geht das Gericht auf die leichten Korrekturen ein, die es dem Sanktionsregime verordnet hat.

Aufgrund der dadurch entstehenden außerordentlichen Belastung gelten hierfür allerdings strenge Anforderungen der Verhältnismäßigkeit; der sonst weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier beschränkt. Je länger die Regelungen in Kraft sind und der Gesetzgeber damit deren Wirkungen fundiert einschätzen kann, desto weniger darf er sich allein auf Annahmen stützen. Auch muss es den Betroffenen möglich sein, in zumutbarer Weise die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die Leistung nach einer Minderung wieder zu erhalten.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Das Kernelement der höchstrichterlichen Entscheidung lautet:

Die in § 31a Abs. 1 Satz 1 SGB II normierte Höhe einer Leistungsminderung von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs ist nach den derzeitigen Erkenntnissen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Das heißt, vom absoluten Existenzminimum, das der Hartz IV-Satz darstellt, dürfen zu Sanktionszwecken maximal 30% abgezogen werden. Die staatliche Verelendungspolitik muss schon sehr weit verbreitet sein, um in einer solchen Nachricht einen Erfolg zu sehen. Tatsächlich gab es immer wieder auch Totalsanktionen, was bedeutete, dass die Betroffenen auch kein Geld für Strom und Miete mehr hatten und häufig die Wohnung verloren. Die Leistungen für Personen über 25 Jahre können in Zukunft nicht mehr auf null gekürzt werden.

Wirkungsvoller Strafen mit dem Urteil

Zudem monierte das Gericht die starre Frist von 3 Monaten für eine Sanktion mit einer Begründung, die noch einmal deutlich macht, dass es mit dem Urteil die Intentionen des Gesetzgebers besser durchsetzen will. Es geht um Strafen für mangelnde Mitwirkung. Da wirkt die starre 3-Monatsfrist kontraproduktiv, denn selbst, wenn die Betroffene nun besonders eifrig mitwirken, blieb die Sanktionsfrist bisher bestehen Jetzt urteilt das Gericht:

Da der Gesetzgeber an die Eigenverantwortung der Betroffenen anknüpfen muss, wenn er existenzsichernde Leistungen suspendiert, weil zumutbare Mitwirkung verweigert wird, ist dies nur zumutbar, wenn eine solche Sanktion grundsätzlich endet, sobald die Mitwirkung erfolgt. Die Bedürftigen müssen selbst die Voraussetzungen dafür schaffen können, die Leistung tatsächlich wieder zu erhalten.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Schon in diesen Zeilen wird der ganze Zynismus des Sanktionsregime in wenigen Sätzen zusammengefasst. Wenn jemand sanktioniert wird und er dann zwangsweise doch kooperiert, aus Angst vor Hunger und Wohnungsverlust, dann muss der strafende Staat flexibel reagieren und die Sanktionen beenden. So produziert man auch besser dressierte Untertanen, die gleich merken, wenn sie falsch gehandelt haben und wenn nicht. Auch gegen eine Totalsanktionierung wendet sich das Gericht mit dem Argument:

Auch gegen die Erforderlichkeit dieser Sanktion bestehen erhebliche Bedenken. Der grundsätzliche Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers ist hier eng, weil die Sanktion eine gravierende Belastung im grundrechtlich geschützten Bereich der menschenwürdigen Existenz bewirkt. Er ist überschritten, weil in keiner Weise belegt ist, dass ein Wegfall existenzsichernder Leistungen notwendig wäre, um die angestrebten Ziele zu erreichen. Es ist offen, ob eine Minderung der Regelbedarfsleistungen in geringerer Höhe, eine Verlängerung des Minderungszeitraumes oder auch eine teilweise Umstellung von Geldleistungen auf Sachleistungen und geldwerte Leistungen nicht genauso wirksam oder sogar wirksamer wäre, weil die negativen Effekte der Totalsanktion unterblieben.

Aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts

Auch hier kann man aus jeder Zeile herauslesen, dass das Gericht mit Politik und Staatsapparaten in dem Ziel einig ist, dass Menschen auch mit Einkommensverlusten sanktioniert werden sollen, wenn sie nicht dabei mitwirken, unter allen Umständen wieder eine Lohnarbeit zu finden.

Für Menschen unter 25 Jahre ändert sich nichts

Allerdings gelten auch die Begrenzungen der Sanktionen nicht für Menschen unter 25 Jahren. Aber gerade in dieser Altersgruppe gab es in der Vergangenheit oft besonders einschneidende Sanktionen So wurde es jungen Erwachsenen unter 25 oft unmöglich gemacht, eigene Wohnung zu beziehen, weil das Amt die Kosten für die Wohnung verweigerte.

Gerade diese Altersgruppe soll mit den Sanktionen den strafenden Staat in seiner ganzen Härte kennenlernen. Das ist auch eine Form der Konditionierung für ein Untertanenbewusstsein. Daher ist es auch unwahrscheinlich, dass die Regierung den Forderungen der Oppositionspartei Die Grünen nachkommt, in dieser Altersgruppe die Sanktionen politisch abzuschaffen.

Während Teile der SPD zumindest verbal, etwas auf Abstand zu den von ihrer Partei vorangetriebenen Hartz IV-Reformen gegangen sind, gerieren sich die Unionsparteien als die Verteidiger der Gesetze. Daran wird sich auch durch das Urteil wenig ändern. Schließlich wollen die Parteien unterschiedliche Interessen bedienen.

“Aber es kann immer noch sanktioniert werden”

Inhaltsverzeichnis

  1. Hartz IV-Sanktionen – der strafende Staat bleibt erhalten
  2. “Aber es kann immer noch sanktioniert werden”
  3. Auf einer Seite lesen

Von Erwerbslosengruppe war die Gerichtsentscheidung bundesweit mit großen Interesse verfolgt worden. Teilweise traf man sich, um die Urteilsbegründung zu hören und zu kommentieren, beispielsweise bei der Berliner Erwerbsloseninitiative Basta.

Dort war von Euphorie nach dem Urteil keine Rede. Die Stimmung bringt Claudia Krieg in der Tageszeitung Neues Deutschland so auf den Punkt:

“Ich finde es ein feiges Urteil”, sagt Gitta Bremen. Soeben hat die Hartz-VI-Bezieherin im Stadtteilladen in der Scherer Straße 8 in Wedding die Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in Karlsruhe zusammen mit 15 Menschen per Livestream verfolgt. Während der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, die Begründungen für die zukünftigen Einschränkungen bei den Sanktionen verliest, sind die anderen Besucher*innen des Frühstücks, zu dem die Erwerbsloseninitiative Basta eingeladen hat, in heftige Debatten vertieft. “Aber es kann immer noch sanktioniert werden, und für die unter 25-Jährigen ändert sich gar nichts”, ruft jemand. Viele der Anwesenden gehören zu den derzeit 351 900 Berliner*innen, die allein oder in mehr als 325 000 Bedarfsgemeinschaften leben und Hartz-IV Leistungen beziehen.

Claudia Krieg, Neues Deutschland

Das Kürzen geht weiter

Daher ist es etwas verwunderlich, dass das Bündnis “Auf Recht bestehen”, in dem zahlreiche Erwerbslosengruppen kooperieren, im ersten Teil der Pressemitteilung das Urteil begrüßt. Selbstverständlich ist jede noch so kleine Minderung des Sanktionsregimes gut, weil es Menschen etwas weniger drückt.

Doch die ausdrückliche Bestätigung des Sanktionsregimes durch das Gericht kann eben nicht begrüßt werden. Denn genau damit wird das Regime auch stabilisiert, weil nun allen Menschen, die für die Abschaffung der Sanktionen eintreten, entgegengehalten wird, dass ja nun die Gerichte gesprochen und Auswüchse unterbunden haben.

Da ist die Überschrift “Das Kürzen geht weiter”, die eine Erwerbslosenzeitung für das Urteil gewählt hat, schon realistischer. Es ist natürlich begrüßenswert, dass sich das Bündnis nicht mit dem Spruch aus Karlsruhe zufrieden gibt. So heißt es dort:

Im Namen des Bündnisses “Auf Recht bestehen” fordern wir daher, dass das bestehende Sanktionssystem im SGB II abgeschafft wird.

Bündnis “Auf Recht bestehen”

Damit sind sich die Erwerbslosengruppen einig mit der Initiative Sanktionsfrei. Sie alle werden allerdings das Ziel nur erreichen, wenn es wieder eine starke soziale Bewegung gibt, die die vollständige Abschaffung der Sanktionen einfordert. Es sollte schließlich nicht vergessen werden, dass es einmal eine starke Bewegung unter dem Motto “Weg mit Hartz IV” gab, die ausgehend von Ostdeutschland für einige Monate Geschichte geschrieben hat.

Die Politik dachte gar nicht daran, den Forderungen nachzukommen und ließ die Bewegung ins Leere laufen. Der Journalist Sebastian Friedrich erinnerte kürzlich in der Wochenzeitung Freitag an diese Bewegung und stellte die Frage, ob deren Niederlage nicht auch dazu beigetragen hat, dass viele der Prekären und Einkommensarmen mit Politik nichts mehr zu tun haben wollen und mit den Parteien schon gar nicht…

Es gab allerdings auch später immer wieder Proteste gegen das Sanktionsregime vor und in Jobcentern, beispielsweise unter dem Motto Zahltag. Diese Aktionen müssten auf jeden Fall verstärkt werden, wenn die Sanktionen wirklich fallen sollen. Der Richterspruch aus Karlsruhe hat dazu keinen Beitrag geleistet.

Sanktionen kein Problem?

Wie wenig auch Journalisten, die eigentlich die Sanktionen kritisieren, von der Gewalt begriffen haben, die sie darstellen, machte die Taz-Kommentatorin Ulrike Herrmann deutlich. Sie wollte eigentlich das Sanktionsregime angreifen und landet doch bei puren Zynismus, wenn sie schreibt:

Auf den ersten Blick scheint das Thema Sanktionen gar nicht wichtig zu sein: In diesem Oktober gab es fast 3,8 Millionen erwerbsfähige Hartz-IV-Empfänger – aber fast niemand hatte so großen Ärger mit den Jobcentern, dass die Leistungen gekürzt worden wären. Sanktionen sind sehr selten, wie die Statistik zeigt: Im Jahr 2018 wurden nur 3,2 Prozent der Langzeitarbeitslosen abgestraft.

Ulrike Herrmann

“Nur” 3,2 Prozent der Langzeitarbeitslosen? Ist es vorstellbar, dass in der Taz ein Kommentar abgedruckt würde, in dem es heißt, dass für die große Mehrheit der Frauen in Deutschland das Thema Gewalt nicht so wichtig wäre, weil nicht alle davon betroffen sind?

Das macht auch deutlich, dass auch eher linksliberale Journalisten sich schwer in die Lage von sanktionierten Hartz IV-Beziehern versetzen können. Da wird dann die reale Gewalt bagatellisiert und werden die Sanktionen kleingeschrieben.

Die exakten Zahlen der Sanktionen, mit denen angeblich kaum jemand Probleme hat, kann man in derselben Ausgabe der Taz erfahren:

Von Juli 2018 bis Juni 2019 sprachen die Jobcenter rund 878.000 Sanktionen aus, insgesamt waren 392.000 Hartz-IV-EmpfängerInnenbetroffen. Im Durchschnittwurde der Hartz-VI-Satz um19 Prozent gekürzt, was 98 Euro entspricht – also fast einem Viertel bei einem Regelsatz von 424 Euro. 2017 verhängte das Jobcenter insgesamt 1 Million Sanktionen. Meldeversäumnisse sind seit Jahren der häufigste Grund(77,7 Prozent), warum gekürzt wird, gefolgt von der Weigerung, einen missliebigen Job anzutreten (10,7 Prozent), sowie Nichterfüllung der Eingliederungsvereinbarung (8,7 Prozent) und für 3,3 Prozent “Sonstige” . Überdurchschnittlich häufig tretenden Sanktionen unter 25-Jährige, für diese Gruppe fällt die Bestrafung weit härter aus.

Taz
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