Notiz zum staatlichen Gewaltmonopol

Wie gut geölte Leierkästen predigen Politiker, dass Gewalt kein Mittel der politischen Auseinandersetzung sein dürfe. Dabei beruht ihre Position in letzter Instanz in nichts anderem als Gewalt, die der Staat sich in langwierigen historischen Prozessen angeeignet hat, vielmehr mehr noch, er ist mit ihr entstanden.

Der kapitalistische Staat eignet sich also in historisch langen, qualvollen Konzentrationsprozessen, die insbesondere die Monopolisierung des Militärs und des Steuerwesens betreffen, das aus diesen Prozessen entstandene Machtpotenzial physischer Gewalt an (das man, eher verharmlosend, auch öffentliche Gewalt nennt). Dieser Aneignungs- und Konzentrationsprozess ist zugleich ein Prozess der Enteignung und der Trennung, denn er enteignet die Bevölkerung von der Macht und dem Denken. Das staatliche Gewaltmonopol, das allerdings, soviel sei schon jetzt gesagt, ohne die Aneignung des »symbolischen Kapitals« durch den Staat gar nicht auskommen kann, bildet sich also auf der Grundlage von Kämpfen und historischen Enteignungen. Während die physische Macht ihre sichtbaren Apparate in der staatlichen Armee und Polizei besitzt, bildet sich gleichzeitig auf Grundlage der fiskalischen Macht des Staates ein vereinheitlichter ökonomischer Raum heraus, der nationale Markt. Dabei bedingen sich das staatliche Monopol der Besteuerung und die militärische Gewalt gegenseitig, insofern es die Steuereinnahmen (plus Staatsverschuldung) dem Staat erlauben, das Monopol auf die Militärgewalt ökonomisch abzusichern, deren Einsatz es wiederum ermöglicht, das Monopol auf die Steuereinnahmen zu stabilisieren. (Bourdieu 2014: 232) Mit seinen repressiven Staatsapparaten (Polizei, Armee, Justiz, Regierung etc.) übt der Staat einen mehr oder weniger direkten Zwang auf die Bevölkerung aus und stellt damit explizit eine auch physische Ordnung her, welche die Verwaltung, Formung und disziplinarische Einbindung der Körper in eine Reihe weiterer Institutionen und Apparate, wie etwa die Schule, erfordert. (Poulantzas 1978: 27)1 Es muss in diesem Kontext stets auch die Frage gestellt werden, welche Gruppe oder Klasse, wenn der Staat sich als Inhaber der legitimen physischen und symbolischen Gewalt konstituiert, das Monopol auf dieses Monopol für sich in Anspruch nehmen kann.2

Und es gilt auf einen weiteren Aspekt hinzuweisen. Der Staat ist gezwungen, zur Verschleierung seines Gewaltmonopols sich einen ganz fiesen Tricks zu bedienen: Die staatliche Rechtsetzung, die durch das Gewaltmonopol abgesichert wird, impliziert eine originäre Operation der Zerstörung der sozialen Signifikanz von Gewalt im sozialen Korpus selbst, wie man sie etwa in vorstaatlichen Gesellschaften noch kennt. Um es anders auszudrücken, die legale Kodifizierung der Gewalt durch den Staat setzt eine souveräne Decodierung der Gewalt voraus, nämlich eine Desozialisierung der Gewalt – eine Trennung der Gewalt vom sozialen Feld -, die nun selbst nicht mehr als ein Modus der sozialen Relationen erscheint, der kodifiziert, ritualisiert und reguliert werden kann. Der staatliche Souverän kann jetzt die Gewalt selbst in alle sozialen Felder hineintragen und sie den Anforderungen des Gesellschaftskörpers proportional machen, in dem er sie als eine Praktik gestaltet, die durch die Justiz und Polizei überwacht wird, um dadurch den Gebrauch der Gewalt im sozialen Feld zu limitieren und zugleich seinen eigenen Gebrauch von ihr zu legitimieren. Damit wird nun die Gewalt rein als eine Technik eingesetzt, die zur Sicherheit der Bürger dient und von diesen selbst noch gefordert wird, womit schließlich jede nichtstaatliche Gewalt als die erste Verletzung der sozialen Ordnung erscheint, auf welche die staatliche Sanktion, die mittels Gewalt ausgeführt wird, erst in zweiter Linie antwortet. Um es kurz zusammenzufassen: »Die außergewöhnliche Ansammlung von körperlichen Zwangsmitteln durch den kapitalistischen Staat geht einher mit seinem Rechtsstaatscharakter« (ebd.: 72).

Dabei ging die Befreiung der Kapital- und Arbeitsströme mittels der berühmten ursprünglichen Akkumulation (Marx 1975: 741ff.) nicht ohne die vielfältigen a-legalen Interventionen der Staatsmacht vonstatten, und sobald die spezifische Kombination der Ströme von Arbeit und Kapital in den Fabriken Wurzeln gefasst hatte und die kapitalistische Ökonomie die Bedingungen ihrer eigenen Reproduktion produzieren konnte, folgte nicht etwa ein Verschwinden der Gewalt, sondern lediglich eine duale Transformation ihrer Ökonomie: Es erfolgte die Übersetzung der Gewalt sowohl in die sozialen Beziehungen der Ökonomie als auch in die legalen politischen Beziehungen. Die Gewalt wird jetzt strukturell und tendiert dahin, in der regulären Ordnung der sozialen Beziehungen reproduziert zu werden.

1Bourdieu beschreibt in Anlehnung an die Aussagen des Politikwissenschaftlers Charles Tilly die Konzentration des ökonomischen »Kapitals« und der physischen Gewalt als einen parallel verlaufenden Prozess, wobei er für die historische Entwicklung bzw. die Konstitution des Staates ab dem 16. Jahrhundert drei Phasen ausmacht: die erste Phase, in der die Konzentration von ökonomischer und militärischer Macht auf feudalen Kräften und Tributleistungen beruht, gefolgt von einer zweiten Phase der Vermittlungen und der Maklertätigkeiten zwischen verschiedenen Kräften, und schließlich die Phase, in der der Staat die Massenarmee und den fiskalischen Apparat ganz verstaatlicht. (Bourdieu 2014: 141)

2Benjamin, Agamben, Derrida und viele weiter linke Staatstheoretiker, aber auch Carl Schmitt verweisen in diesem Kontext darauf, dass der Staat, seine Apparate und Institutionen auf zwei Gewaltmodi beruhen, dem der rechtsetzenden und der folgenden, rechtserhaltenden Gewalt, i. e. die rechtsetzende Gewalt, die der Staatlichkeit zugrunde liegt, geht in die erhaltende Gewalt über, womit die Form staatlicher Souveränität begründet wird.

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